Erste-Hilfe Einrichtungen & Erste-Hilfe Material
Abb.: Betriebsverbandkoffer (Erste-Hilfe-Koffer)
- Arbeitsstätten-Richtlinen ASR 39/1,3 (Auszug) ...
- " Mittel und Einrichtungen zur ERSTE HILFE" :
- (§ 5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Erste Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
- Zum ERSTE-HILFE MATERIAL zählen Verbandstoffe (*), die so zu lagern sind (vor allem sterile Verbandstoffe), dass sie vor schädigenden Einflüssen, Nässe, Verunreinigungen und hohen Temperaturen geschützt sind. Das ERSTE-HILFE MATERIAL ist bei Ablauf der Verfalldaten zu erneuern.
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- (*) ARZNEIMITTEL gehören nicht zur ERSTE HILFE und deshalb nicht in Verbandschränke oder Verbandkästen.
Informationen (UVV und BGR A1) ...
Abb.: Erste-Hilfe-Koffer (für unterschiedliche Anforderungeni in diversen Ausführungen = nach DIN 13 157 und DIN 13 169)
- Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungs- vorschriften. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur ERSTEN HILFE und zur RETTUNG AUS GEFAHR die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel, das erforderliche Personal sowie Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel je nach betrieblichen Verhältnissen zur Verfügung stehen. Erfolg und Güte der ERSTEN HILFE hängen vielfach davon ab, dass die richtigen Hilfsmittel eingesetzt werden.
- Es ist Sache des Unternehmers, über Art, Menge und Aufbewahrungsort zu befinden. Art und Menge sowie Aufbewahrungsort des ERSTE-HILFE-MATERIALS richten sich nach :
- ~ der Betriebsgröße
- ~ den vorhandenen betrieblichen Gefahren
- ~ der Ausdehnung
- ~ und der Struktur des Betriebes.
- Konkretisierungen und Erläuterungen hierzu sieht die Richtlinie BGR A1 vor. Hier ist u. a. festgelegt, welcher Betrieb unter welchen Voraussetzungen welche Art und Anzahl Verbandkasten oder auch weiterführende Erste-Hilfe-Einrichtungen bereithalten muss.
- Geeignetes Material beinhalten beispielsweise die Betriebsverbandkästen nach DIN 13 157 und DIN 13 169. Im November 2009 haben sich diese Inhalte geändert = Inhalte im Vergleich 1998 / 2009. [47 KB]
- Quelle: SÖHNGEN®-Katalog 2011/12
Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen
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ZAHL DER BESCHÄFTIGTEN | nach DIN 13 157 (Ausführung: klein) | nach DIN 13 169 (Ausführung: gross) |
| BETRIEBSART = (a) Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 - 50 Mitarbeiter | 1 Stck. | |
| 51 - 300 Mitarbeiter | 1 Stck. | ||
| für je weitere 300 Mitarbeiter ist zusätzlich 1 großer Verbandkasten erforderlich ! | 1 Stck. | ||
| BETRIEBSART = (b) Herstellungs- , Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe | 1 - 20 Mitarbeiter | 1 Stck. | |
| 21 - 100 Mitarbeiter | 1 Stck. | ||
| für je weitere 100 Mitarbeiter ist zusätzlich 1 großer Verbandkasten erforderlich ! | 1 Stck. | ||
| BETRIEBSART = (c) auf Baustellen | 1 - 10 Mitarbeiter | 1 Stck. | |
| 11 - 50 Mitarbeiter | 1 Stck. | ||
| für je weitere 50 Mitarbeiter ist zusätzlich 1 großer Verbandkasten erforderlich ! | 1 Stck |
Rechtsgrundlagen ...
- Alle Arbeitsstätten unterliegen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStV); sowohl in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb und Kleinunternehmen, bei allen Freiberuflern oder bei kirchlichen Einrichtungen, Kommunen oder im Öffentlichen Dienst. Die grundsätzlichen Anforderungen an die ERSTE-HILFE-Einrichtungen und das ERSTE-HILFE-Material in Betrieben ergeben sich aus der Unfallverhütungs- vorschrift (BGV A1) 'Grundsätze der Prävention', für Länder und Gemeinden gilt GUV VA1.
- SGB VII § 15
- Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungs- vorschriften.
- BGV A1 UVV § 24
- Jeder Verletzte hat einen Anspruch auf eine ERSTE HILFE und bei jedem Unfall im Betrieb muß erforderliche Hilfe gewährleistet sein. Dies ergibt sich aus der FÜRSORGEPFLICHT des Unternehmers; denn der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das zur ERSTEN HILFE und zur RETTUNG AUS GEFAHR die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel vorhanden sind sowie das erforderliche Personal zur Verfügung steht.
- BGV A1 UVV § 25
- Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse dafür zu sorgen, dass Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
- Quelle: SÖHNGEN®-Katalog 2011/12
Hinweise und Tipps ...
gut zu wissen ...
In der DIN EN 1789 (KRANKENKRAFTWAGEN) wird unter Punkt 4.5.9. gefordert, dass alle Geräte im Fahrzeug so zu sichern sind, dass sich diese bei einer Einwirkung von 10g nicht in Geschosse verwandeln. Das SÖHNGEN® Behälter- und Wandhalterungssystem PROGRAMM 2000 CD ist in der schwersten Inhaltsvariante auf Beschleunigung/ Verzögerung von 10g in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung eingehend geprüft worden und hat diese Prüfung erfolgreich bestanden.
TIPP = Ein großer Verbandkoffer (nach DIN 13 169) kann durch zwei kleine Verbandkoffer (nach DIN 13 157) ersetzt werden !
Quelle: SÖHNGEN®-Katalog 2011/12